Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 44 Vergärung von Gülle
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 20.12.2017 – 13 KN 67/14Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen das Verbot der Errichtung und Erweiterung von Biogasanlagen in Wasserschutzgebieten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- VGH Hessen, 16.09.2021 – 6 A 260/19Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.11.2006 – 20 A 2136/05Zitiert von 17
- BVerwG, 24.02.2016 – 8 C 3/15Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009Zitiert von 19
- OVG NRW, 20.05.2015 – 8 A 2662/11
5 Entscheidungen zu § 44 EEG 2023 →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/44#abs-1 (1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/44#abs-2 (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/44#abs-3 (3) Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und konnte er deshalb den vorgesehenen Güllemindestanteil nach Absatz 2 Nummer 3 nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach Absatz 2 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall entfällt der Vergütungsanspruch für den nicht berücksichtigten Zeitraum.