Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 44 Vergärung von Gülle
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/44#abs-1 (1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/44#abs-2 (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/44#abs-3 (3) Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und konnte er deshalb den vorgesehenen Güllemindestanteil nach Absatz 2 Nummer 3 nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach Absatz 2 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall entfällt der Vergütungsanspruch für den nicht berücksichtigten Zeitraum.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 44 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 20.12.2017 – 13 KN 67/14Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen das Verbot der Errichtung und Erweiterung von Biogasanlagen in Wasserschutzgebieten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- VGH Hessen, 16.09.2021 – 6 A 260/19Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.11.2006 – 20 A 2136/05Voraussetzungen der Duldung einer unterirdischen Trinkwasserleitung nebst Strom- und Steuerkabeln auf einem Privatgrundstück Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OVG NRW, 20.05.2015 – 8 A 2662/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.12.2022 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 44 neu gefasst durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
-
13.05.2019 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
-
14.11.2018 Ausfertigung
§ 44 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I 1850)
BGBl. 2018 I S. 1850
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.